bekanntmachung der ortsgemeinde Hamm
über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34 „Freiflächen PV Hamm“ der Ortsgemeinde Hamm (Sieg).
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) beschloss in seiner Sitzung am 16.01.2025 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Freiflächen PV Hamm“ westlich der Mühlenstraße am Ortsausgang von Hamm (Sieg) in Richtung Fürthen.
Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 31.01.2025 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird im sgn. Regelverfahren aufgestellt. Planerisches Ziel ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“, die dort errichtet werden soll.
Die Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan mit blau schraffierten Flächen, welche mit einer schwarz unterbrochenen Umrandung dargestellt sind. In seiner Sitzung am 22.10.2025 beschloss der Ortsgemeinderat gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Einstellung der Unterlagen in das Internet und die öffentliche Auslegung.
Gegenstand der Beteiligung der Öffentlichkeit sind die Planzeichnung des Bebauungsplanes, die Textfestsetzungen, die Begründung, der Umweltbericht, der Fachbeitrag Artenschutz, der Ergebnisbericht der faunistischen Untersuchung, das Gutachten zur Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Straßennutzern, die Vegetationsbeschreibung der Vorhabenfläche und des Umfeldes, die Karte Bestand von Biotoptypen, die Sanierungsplanung zum Projekt Ablagerungsstelle „Im Eulsseifen“ sowie die wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
An Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
- Umweltinformationen im Umweltbericht
Gemäß den Anforderungen des § 1 (6) Nr. 7 und §§ 2 (4) und 2a BauGB wurde in der Umweltprüfung – jeweils eingeteilt in Bestandsaufnahme und Bewertung – überprüft, ob durch das geplante Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen für die
- Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft oder Kultur- und Sachgüter,
- Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
- umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
- die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
- die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
- die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
- die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
- die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
- unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
zu erwarten sind.
Weiterhin wurden eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung bzw. Nicht-Durchführung der Planung sowie Möglichkeiten von Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und Ersatz aufgezeigt. Weitere Bestandteile sind Ausführungen zum Monitoring, technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie eine Alternativenprüfung.
Integrativer Bestandteil ist zudem die Anwendung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie die Ableitung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen.
I. Umweltinformationen in Fachgutachten
Für die Erfassung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange wurde der Fachbeitrag Artenschutz nach § 44 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 34 „Freiflächen PV Hamm“ durch das Büro Enviro-Plan GmbH, Hauptstraße 34, 55571 Odernheim am Glan, Stand Oktober 2025 erstellt.
Im Fachbeitrag wurden neben der Beschreibung des Untersuchungsgebiets eine Erfassung und Bewertung der Farn- und Blütenpflanzen, Weichtiere, Libellen, Käfer, Schmetterlinge, Knochenfische, Lurche, Kriechtiere, Säugetiere und der Avifauna vorgenommen.
Auf der Grundlage der Prüfergebnisse werden im Fachbeitrag Maßnahmen abgeleitet, wobei zwischen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen differenziert wird. Weiterhin sind Aussagen zum Monitoring Gegenstand des Gutachtens.
Durch das Büro Kaiser Geotechnik GmbH, Auf dem Kessling 6d, 56414 Niederahr, Stand Februar 2026, wurde eine Sanierungsplanung für die Ablagerungsstelle „Im Eulsseifen“ (Nr. 132 06 044 – 0206) erstellt.
Im Rahmen dessen wurden vor dem Hintergrund der geplanten Nutzungsänderung des Geländes im Hinblick auf eine Gefährdungsabschätzung für die Umwelt verschiedene Wirkungspfade betrachtet. Dies betrifft die Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze sowie Boden-Grundwasser. Auf dieser Grundlage wurden Sanierungsziele und Sanierungsmaßnahmen definiert. Ebenso sind Maßnahmen zur Eigenkontrolle im Rahmen der Sanierungsarbeiten und der Nachsorge Gegenstand des Fachgutachtens.
Zur Untersuchung möglicher Beeinträchtigungen durch Blendungen oder Belästigungen der Straßennutzer durch die beabsichtigte Errichtung einer PV-Anlage wurde durch das Büro LSC Lichttechnik und Straßenausstattung Consult, Fährstr. 10, 13503 Berlin, ein Gutachten erstellt (G16/2025 zur Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Straßennutzern durch eine bei Hamm/Sieg zu installierende Photovoltaikanlage).
II. Umweltinformationen in umweltbezogenen Stellungnahmen
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Schreiben vom 27.05.2025
Die Fachbehörde weist darauf hin, dass das Risiko für Sturzfluten während Starkregenereignissen in den Planunterlagen des Bebauungsplans ausreichend berücksichtigt ist und hierzu keine Ergänzungen erforderlich sind.
Des Weiteren wurde angeführt, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser über die Photovoltaik-Elemente abfließen und in den oberen Bodenschichten versickern kann.
Ferner wurde angeregt, dass sich der Planungsbereich auf der im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz kartierten Altablagerungsstelle „Hamm, Im Eulsseifen“ mit der Erhebungsnummer 132 06 044-0206 befindet und der Bereich als altlastverdächtig i.S.d. § 2 (6) BBodSchG eingestuft ist. Vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der Sanierungsanordnung (Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 (Feststoff) gem. TR LAGA Boden 2004) nicht eingehalten werden, äußert die Behörde Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und fordert eine auf die geplante Nutzungsänderung abgestimmte Sanierungsplanung gemäß § 13 BBodSchG i.V.m. § 16 BBodSchV.
- Kreisverwaltung Altenkirchen, Schreiben vom 05.06.2025
Aus landesplanerischer Sicht wird eine landschaftskonforme Einbindung des Plangebiets angeregt, um die siedlungsökologische Funktion des Regionalen Grünzugs umzusetzen.
Weiterhin wurde angeregt, dass zur Vermeidung evtl. Umweltproblematiken von vornherein ausgeschlossen werden solle, dass die Pfahlgründungen der PV-Anlage keine Schichtabdeckungen der ehem. Hausmülldeponie beschädigen.
Aus ortsplanerischer Sicht hält die Kreisverwaltung zur Vermeidung einer Gefährdung der Bereiche der ehem. Deponie den Ausschluss von Abgrabungen für erforderlich. Anschüttungen sollten zur landschaftskonformen Einbindung ebenfalls auf das erforderliche Minimum begrenzt werden und steile Böschungen, L-Steine sowie Betonmauern sollten zur landschaftskonformen Einbindung ausgeschlossen werden.
Aus wasserrechtlicher Sicht wird angeregt, die Belange des Bodenschutzes stärker zu berücksichtigen. Auch wurde angeführt, dass innerhalb des Plangebiets ein namenloses Gewässer III. Ordnung verläuft, zu welchem beiderseits je 10 m Abstand einzuhalten ist. Ferner wurden Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des WHG angeführt.
Die Berücksichtigung des Starkregenvorsorgekonzeptes der Verbandsgemeinde Hamm sowie die Minimierung des Gesamtversiegelungsgrades wurden angeregt. Weiterhin wurde die wasserdurchlässige Gestaltung von Flächen, die der Zuwegung von Gebäuden dienen, Gebäudevorzonen, Gehwegen und Parkplatzflächen empfohlen. Auf die Berücksichtigung der „Vollzugshinweise zum Bau von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen: Hinweise zu land-, forst- wasserwirtschaftlichen und natur- und bodenschutzfachlichen Belangen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität wurde hingewiesen.
Darüber hinaus wurde auf die Altablagerungsstelle Hamm „Im Eulsseifen“ hingewiesen und eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde gefordert.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wurden keine grundlegenden naturschutzfachlichen Bedenken geäußert. Die abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme wird nach Erhalt der naturschutzfachlichen Untersuchungen und des Umweltberichts im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB abgegeben.
Die untere Abfallbehörde weist auf die bereits o.a. Altablagerungsstelle hin und stimmt der Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie für Haus- und Gewerbemüll noch nicht zu, da zunächst wohl noch deren ordnungsgemäße Sanierung erfolgen muss.
- Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz (LBM), Schreiben vom 26.05.2025
Der LBM weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass mögliche Blendwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer der K 58 auszuschließen sind. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass dem Straßengelände keinerlei Abwässer, auch kein gesammeltes Oberflächenwasser, zugeführt werden darf.
Die Planunterlagen können in der Zeit vom 13.04.2026 bis einschließlich 15.05.2026 im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) unter dem folgenden Link https://www.hamm-sieg.de/de/aktuell/bauleitplanung/ eingesehen werden.
Zusätzlich liegen die Unterlagen in dem genannten Zeitraum im Büro der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Fachbereich Bauen, Zimmer 47, Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) aus.
Die Einsichtnahme kann während der nachfolgenden Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen:
montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie montags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Während der genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen können per E-Mail an bauen@hamm.sieg.de gerichtet werden. Sie können auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Hamm (Sieg), den 10.04.2026
Ortsgemeinde Hamm (Sieg)
Thomas Christmann
-Ortsbürgermeister-
