Hamm (SIEG): Aufstellung Bebauungsplan Nr. 33 "Siegstrasse - balkertsweg"
Bekanntmachung
gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 und 3 (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. I Nr. 184), über die Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Veröffentlichung der Entwurfsunterlagen im Internet zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 „Siegstraße – Balkertsweg“ der Ortsgemeinde Hamm (Sieg).
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) fasste in seiner Sitzung am 12.01.2023 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 „Siegstraße – Balkertsweg“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
In seiner Sitzung am 12.12.2023 beschloss der Ortsgemeinderat dann die hier vorliegende Planvariante sowie die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Gebietsabgrenzung für dieses Verfahren ergibt sich aus dem beigefügten Übersichts-plan durch eine schwarz-unterbrochene Umrandung. Dieser neue Bebauungsplan wird mit seinem Geltungsbereich den dort bislang rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 23 „Ortsmitte III“ ersetzen.
Das Bebauungsgebiet soll im Rahmen der Ortskernentwicklung einer geordneten städte-baulichen Entwicklung zugeführt werden. Bislang war diese Entwicklung nicht möglich, da in diesem Bereich die Einmündung des zweiten Bauabschnitts der Ortskernentlastungsstraße auf die Lindenallee vorgesehen war. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ist dieser zweite Abschnitt nicht mehr erforderlich, sodass die Ortsgemeinde diesen Teilabschnitt auch nicht mehr realisieren möchte. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist dieser Bereich allerdings noch als Verkehrsfläche festgesetzt. Mit der Planung soll nun Raum für eine neue und zeitgemäße Entwicklung geschaffen werden. Wesentliche Punkte sind hierbei die bauliche Nachverdichtung, die planungsrechtliche Sicherung des Bestands, insbesondere des Baudenkmals und die Verbreiterung des Balkertsweges incl. der Verbesserung der Kreuzungssituation.
Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen, bestehend aus dem Entwurf der Planurkunde mit den textlichen Festsetzungen und als Anlage hierzu die Begründung, erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Zeit
vom 19. Februar 2024 bis 21. März 2024 einschließlich.
Die genannten Unterlagen können im Büro der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Fachbereich Bauen, Zimmer 44, Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) eingesehen werden.
Die Einsichtnahme kann während der nachfolgenden Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) erfolgen:
montags, dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie montags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Dienstags und mittwochs ist in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine Einsichtnahme nach Terminabsprache mit der Bauverwaltung möglich.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die auszulegenden Unterlagen und nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB zusätzlich der Inhalt dieser Bekanntmachung im Internet zu veröffentlichen.
Diese Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind während der Auslegungsdauer vom 19. Februar 2024 bis 21. März 2024 einschließlich, im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) veröffentlicht und können unter der Adresse
https://www.hamm-sieg.de/Bauleitplanung
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist per E-Mail an rathaus@hamm-sieg.de gerichtet werden können. Die Stellungnahmen können aber auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Während der Veröffentlichungsfrist im Internet wird gem. § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Hamm (Sieg), den 09.02.2024
Ortsgemeinde Hamm (Sieg)
Bernd Niederhausen
-Ortsbürgermeister-