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aus der Verbandgemeinde Hamm (Sieg) und ihren Ortsgemeinden.

...das Ordnungsamt informiert

Winterzeit: Räum- und Streupflicht

Symbolbild. (c) Pixabay / Anne und Marco Lachmann-Anke.

Die in den einzelnen Ortsgemeinden bestehenden Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen schreiben vor, dass der Schnee unverzüglich wegzuräumen ist, wenn durch Schneefall die Benutzung von Gehwegen erschwert wird. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fußgängerüberwege bei Glätte. Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Die Verwendung von Salz ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die  bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr entstandene Glätte ist unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt bei der Schneeräumung und beim Bestreuen als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Besteht nur einseitig ein Gehweg, erschließt er die Grundstücke auf beiden Seiten der betreffenden Straße, so dass auch den Anliegern der gegenüberliegenden Grundstücke die Pflicht zur Schneeräumung obliegt. Dies korrespondiert mit § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, wonach Fußgänger Gehwege oder für den Fußgängerverkehr geeignete Seitenstreifen benutzen müssen.