Deutsches Raiffeisenmuseum

Friedrich Wilhelm raiffeisen

Der Begründer des ländlichen Genossenschaftswesens wurde in Hamm (Sieg) geboren.

Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Heimatfreunde im Hammer Land“ e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Heimatfreunde im Hammer Land e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in 57577 Hamm/Sieg.
Er soll als eingetragener Verein geführt werden.

VR 10983 Amtsgericht Montabaur

§2 Wesen und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung, in dem er
1.) die Freunde der Geschichte und Heimatkunde in der Verbandsgemeinde Hamm und
Umgebung zu vereinen und
2.) durch geschichtliche und heimatkundliche Arbeitsgemeinschaften und Vorträge,
Besichtigungen geschichtlich und heimatkundlich bedeutender Stätten, sowie durch
Herausgabe von Veröffentlichungen das Interesse auf diesem Gebiet zu vermitteln sucht.
3.) Der Verein fördert die Sicherung , Erhaltung und Pflege anderer geschichtlich und
künstlerisch wertvoller Zeugnisse der Heimat, wie Archive, Sammlungen usw..
4.) Der Verein unterstützt die Erhaltung und Sicherung der Flora und Fauna in ihren ange-
stammten Lebensräumen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person durch Antrag an den Vorstand werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, lehnt dieser die Mitgliedschaft ab, entscheidet in Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Es wird eine Mitgliederliste geführt.

§5 Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder verpflichten sich, für die Ziele und den Zweck des Vereins einzutreten und mitzuarbeiten.

§6 Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Mitglied kann durch Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn er mit Zahlungen im Rückstand ist, gegen Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit einer Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§7 Einnahmen des Vereins:
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1.) Mitgliedsbeiträgen. Die Jahreshauptversammlung bestimmt jährlich, ob und in welcher Höhe diese erhoben werden. Es können auch Mindestbeiträge festgesetzt werden.
2.) Spendenbeiträgen bzw. Zuschüssen von Fördermitgliedern.
3.) Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
Diese Einnahmen dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder finanzielle Vergünstigungen, noch andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins, werden gezahlte Beiträge weder zurückerstattet, noch haben die Mitglieder irgend einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für alle Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Zu Nachschüssen sind die Mitglieder nicht verpflichtet.
Festgesetzte Beiträge können im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres unaufgefordert auf das angegebene Vereinskonto überwiesen werden. Es kann dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung erteilt werden.
Abweichende Abmachungen bedürfen der Schriftform. Eine Aufrechnung mit Forderungen ist nicht zulässig.

§8 Fördermitglieder:
Fördermitglieder können aufgenommen werden und zahlen einen Spendenbeitrag. Als Zahlungsweise gilt auch hier §7. Sie dürfen nach §14 an Versammlungen teilnehmen. Weitere Rechte entstehen nicht.

§9 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind der Vorstand ,die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung .

§10 Der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt und besteht aus:
1.) dem 1. Vorsitzenden
2.) dem 2. Vorsitzenden
3.) dem Kassenführer
4.) und maximal 4 Beisitzern

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei Vorstandswahlen muss über jede Einzelperson abgestimmt werden.  Eine Blockwahl ist nicht zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes  im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Willenserklärung und Zeichnung für den Verein muss durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen, wenn sie Dritten gegenüber Rechtsverbindlichkeit haben soll.

§11 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
Sie ist zuständig für:
1.) die Wahl des Vorstandes
2.) die Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer
3.) die Änderung der Satzung
4.) die Fassung von grundsätzlichen Beschlüssen zur Vereinstätigkeit
5.) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte
6.) die Entlastung des Vorstandes
7.) die Auflösung des Vereins
8.) die Beschlüsse über das Vereinsvermögen
9.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
10.) die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren
11.) die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in kürzeren Abständen statt, sie soll nach Möglichkeit monatlich stattfinden. Sie ist zuständig für die Organisation aller Maßnahmen und Veranstaltungen im Laufe eines Kalenderjahres. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel mündlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Fehlen beide, so kann sich die Versammlung einen Leiter wählen.

§13 Einberufung Jahreshauptversammlung:
Zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch digitale Medien eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Außerdem muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangen. Die Versammlung muss dann innerhalb 3 Wochen erfolgen.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Fehlen beide, so kann sich die Versammlung einen Leiter wählen.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen wurde. Die Versammlung kann eine Änderung oder Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Änderung der Satzung sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird von der Versammlung festgelegt.

§14 Gäste bei der Mitgliederversammlung
An den Mitgliederversammlungen dürfen auch Fördermitglieder u. Gäste mit Rederecht, jedoch ohne Recht zur Abstimmung, teilnehmen. Der Versammlung steht es frei, Fördermitglieder und Gäste ganz oder teilweise auszuschließen.

§15 Geschäfts- und Kassenführung
Die Geschäfts- und Kassenführung erfolgt so, dass sie möglichst wenig Aufwand erfordert, jedoch ordentlich und übersichtlich ist.

§ 16 Prüfungen
Die Prüfung der Geschäfts-, Kassen- und Rechnungsführung wird von zwei, nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern, jährlich durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Die Neuwahl der Kassenprüfer erfolgt alle 3 Jahre mit den Vorstandswahlen. Wiederwahl ist möglich.

§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen außerordentlichen  Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Bei Abstimmung gilt § 13 entsprechend.
Die Tagesordnung darf nur diesen einen Punkt auf der Tagesordnung haben.
Für die Auflösung des Vereins sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird wie folgt aufgeteilt:
-- Alles vorhandene Vermögen in Verbindung mit dem ”Deutschen. Raiffeisen Museum”
 zu Hamm/Sieg geht an die Ortsgemeinde Hamm/Sieg.
-- Das weiterhin vorhandene Vermögen erhält die Verbandsgemeinde Hamm/Sieg und soll nach den Zielen wie in § 2 festgelegt, verwendet werden.

§ 18 Niederschriften
Alle Entscheidungen des Vereins, der Geschäfts- und Kassenbericht und alle wesentlichen Punkte der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in einer Niederschrift aufgezeichnet und können an alle Mitglieder verteilt werden. Einsprüche dagegen sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung anzumelden und dann auf dieser Versammlung auszuräumen.
Die Niederschrift kann auch durch einen Protokollführer angefertigt werden. Die Unterzeichnung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied oder den Protokollführer.

§19 Inkrafttreten
Die vorstehende geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.09.2020 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 18.01.2016.
Die Satzung tritt mit dem Eintragungsdatum durch das Amtsgericht nämlich dem 09.11.2020 in Kraft.

Hamm/Sieg, den 10.09.2020

 

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  • 1. Vorsitz Rolf-Peter Preuß      2. Vorsitz Freyja Schumacher